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   BFH, 16.02.1994 - XI R 50/88   

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BFH, 16.02.1994 - XI R 50/88 (https://dejure.org/1994,1099)
BFH, Entscheidung vom 16.02.1994 - XI R 50/88 (https://dejure.org/1994,1099)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 1994 - XI R 50/88 (https://dejure.org/1994,1099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 374
  • BB 1994, 779
  • DB 1994, 1120
  • BStBl II 1994, 364
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.12.1989 - IV R 117/88

    Personengesellschaft - Veräußerung einer Beteiligung - Anteil am Gewerbeverlust -

    Auszug aus BFH, 16.02.1994 - XI R 50/88
    Bei Personengesellschaften erfordert die Verlustverrechnung, die im Anrechnungsjahr einen positiven und im Verlustentstehungsjahr einen negativen Gewerbeertrag der Gesellschaft voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 IV R 117/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436), eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung.

    Der Auffassung des FG sei zu folgen; das Urteil vom 4. Dezember 1989 IV R 117/80 (BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436) könne nicht überzeugen.

    Der BFH folgte dieser Rechtsprechung (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1966 VI 272/63, BFHE 86, 123, BStBl III 1966, 374; vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; vom 24. Juni 1981 I S 3/81, BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748; in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436).

    Die Verlustverrechnung, die im Anrechnungsjahr einen positiven und im Verlustentstehungsjahr einen negativen Gewerbeertrag voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436), erfordert eine auf die einzelnen Mitunternehmer (Gesellschafter) bezogene Berechnung.

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 16.02.1994 - XI R 50/88
    Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) Bedeutung für das anhängige Revisionsverfahren.

    Der Beschluß des Großen Senats in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 habe auf die Entscheidung des anhängigen Revisionsverfahrens keine Auswirkung.

    In dem Beschluß in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 hat der Große Senat an diesen Grundsätzen festgehalten: Unternehmeridentität sei Voraussetzung für den Verlustabzug (C III).

  • BFH, 12.01.1978 - IV R 26/73

    Berücksichtigung des Gewerbeverlustes bei Einbringung eines Einzelunternehmens in

    Auszug aus BFH, 16.02.1994 - XI R 50/88
    Der BFH folgte dieser Rechtsprechung (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1966 VI 272/63, BFHE 86, 123, BStBl III 1966, 374; vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; vom 24. Juni 1981 I S 3/81, BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748; in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436).

    Zu diesem Zweck sind sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel (dazu vgl. BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348) und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen; die Verlustverrechnung ist jeweils für den einzelnen Unternehmer vorzunehmen.

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Das FG halte diese Gründe, die auch in dem BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 50/88 (BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364) zutreffend erfasst worden seien, für stichhaltig.

    Soweit die Beteiligten diesbezüglich über die Höhe des Fehlbetrags stritten, der auf den zum Ende des Wirtschaftsjahres 1999/00 ausgeschiedenen Kommanditisten A entfalle, sei der von der Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 vertretenen Ansicht zu folgen:.

    Die zu dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 ergangenen gleichlautenden Nichtanwendungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1392) beruhten auf der Vorstellung, dass Sonderbetriebsergebnisse nur in die Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) der Personengesellschaft einzubeziehen seien, dass eine gesellschafterbezogene Berechnung des Verlustabzugs (mit Sonderbetriebsergebnissen) unterbleibe und sodann beim Ausscheiden von Gesellschaftern der Verlustvortrag (ohne Einbeziehung der Sonderbetriebsergebnisse) "anteilig mit der Quote" entfalle, mit der der Ausgeschiedene "entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel an dem Fehlbetrag beteiligt" gewesen sei.

    Diesem gesetzgeberischen Ziel werde das Urteil des FG und das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 nicht gerecht.

    Da die Finanzverwaltung die in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 vertretene Rechtsauffassung nicht akzeptiert habe, habe kein Steuerbürger davon ausgehen können, dass die Rechtsgrundsätze dieses Urteils in allen anderen Fällen ebenfalls angewendet würden.

    Die Verlustverrechnung nach § 10a Satz 1 GewStG kommt indessen nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft als solche im Verlustentstehungsjahr einen Verlust, im Anrechnungsjahr einen Gewinn erzielt hat (BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364, unter II.3. der Gründe).

    Nach den im BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen erfordert die Verlustverrechnung gemäß § 10a Satz 1 GewStG eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794, und BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

    c) Allerdings wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 über den entschiedenen Fall hinaus nicht an (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in BStBl I 1996, 1392).

    Der BFH hat bereits in seinem Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 entschieden, dass hierfür sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

    Mit dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 war --entsprechend der Aufgabe eines obersten Gerichtshofs des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG)-- die Rechtslage geklärt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. März 1965 2 BvL 17/63, BVerfGE 18, 429, 437).

    Vor Verkündung des JStG 2007 war im hier fraglichen Sachbereich durch das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und die nachfolgende BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 12), die an den in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen festgehalten hat, geklärt, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    Wie der Bundesfinanzhof --BFH-- (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794, und vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364) entschieden habe, erfordere die Verlustberechnung gemäß § 10a GewStG eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung.

    Das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 wende die Finanzverwaltung auf Grund gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1392) über den entschiedenen Fall hinaus nicht an.

    Ausgehend von der zutreffend im BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 niedergelegten Auffassung berechne sich der festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1999 auf 140 207 DM.

    Die Verluste aus Gewerbebetrieb seien entsprechend der Gewinnverteilung in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung, also unter Berücksichtigung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, den Gesellschaftern zuzuweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

    Darüber hinaus führe die in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und auch vom FG vorgenommene Berechnung zu einer erheblichen Komplizierung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs.

    Da die Finanzverwaltung die in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 vertretene Rechtsauffassung nicht akzeptiert habe, habe kein Steuerbürger davon ausgehen können, dass die Rechtsgrundsätze dieses Urteils in allen anderen Fällen ebenfalls angewendet würden.

    Die Verlustverrechnung nach § 10a Satz 1 GewStG kommt indessen nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft als solche im Verlustentstehungsjahr einen Verlust, im Anrechnungsjahr einen Gewinn erzielt hat (BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364, unter II.3. der Gründe).

    Nach den im BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen erfordert die Verlustverrechnung gemäß § 10a Satz 1 GewStG eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794, und BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

    cc) Allerdings wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 über den entschiedenen Fall hinaus nicht an (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in BStBl I 1996, 1392).

    Der BFH hat bereits in seinem Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 entschieden, dass hierfür sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

    Mit dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 war --entsprechend der Aufgabe eines obersten Gerichtshofs des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG)-- die Rechtslage geklärt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. März 1965 2 BvL 17/63, BVerfGE 18, 429, 437).

    Vor Verkündung des JStG 2007 war im hier fraglichen Sachbereich durch das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und die nachfolgende BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 12), die an den in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen festgehalten hat, geklärt, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04

    Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Gesellschafterwechsel in einer

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1994 XI R 50/88 (BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364) wandte das FA wegen eines Nichtanwendungserlasses (gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1392) nicht an.

    Im Verlustanrechnungsjahr schließe der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aber jede Verrechnung von Verlustanteilen mit Gewinnanteilen anderer Mitunternehmer aus.

    Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731, unter 1.b der Gründe; Senatsbeschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794, unter 1.a der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

  • FG Düsseldorf, 14.09.2004 - 16 K 5972/03

    Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gewerbeverlust

    Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der sich die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1994 XI R 50/88 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 173, 374, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 364) gegen die (pauschale) anteilige Kürzung wehrt.

    Es führt aus: Die Ansicht der Klägerin entspreche zwar dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364.

    Das FG hält diese Gründe, die der BFH im Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 (s. dort unter II. 2.) in ihrem tragenden Kern zutreffend erfasst und wiedergegeben hat, für stichhaltig.

    Soweit sich die Beteiligten diesbezüglich über die Höhe des Fehlbetrags streiten, der auf den zum Ende des Wirtschaftsjahres 1999/2000 ausgeschiedenen A entfällt, ist der von der Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 vertretenen Ansicht zu folgen: .

    c) Das FG hält die vom BFH in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 vertretene Auffassung für zutreffend.

  • FG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 K 7141/01

    Verlustvortrag; Verlustanteil; Gewerbeverlust; ausscheidender

    Wie der Bundesfinanzhof (vgl. BFH-Urteile vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl. II 1999, 794 und vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364) entschieden habe, erfordere die Verlustberechnung gemäß § 10 a Abs. 1 Gewerbesteuergesetz eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustberechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen sei; die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen seien sodann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen.

    Soweit sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 (XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364) beziehe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung in der Sache, da dieses Urteil auf Grund des Nichtanwendungserlasses vom 16. Dezember 1996 (BStBl. I 1996, 1392) für die Finanzverwaltung über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden sei.

    Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind anschließend wieder zum (einheitlichen) Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl. II 1999, 794).

    Die Verluste aus Gewerbebetrieb sind entsprechend der Gewinnverteilung in den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, also unter Berücksichtigung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, den Gesellschaftern zuzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 41/95

    Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des

    Die von ihr bezogene Geschäftsführervergütung gehört deshalb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. §§ 4, 5 EStG und 7 GewStG zum Ertrag der Klägerin (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 unter C. III. 6. b bb der Gründe, m. w. N. sowie Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

    Der Einwand der Klägerin, daß dieses Ergebnis gegen den Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 und das im Anschluß an diese Entscheidung ergangene Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 verstoße, ist nicht begründet.

    Auch auf das Urteil des BFH in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

  • BFH, 16.06.2011 - IV R 11/08

    Bindungswirkung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des

    Verfahrensmäßig erfordert die Verlustverrechnung gemäß § 10a Satz 1 GewStG eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist; die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum (einheitlichen) Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).
  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Verfahrensmäßig erfordert die Verlustverrechnung gemäß § 10a Satz 1 GewStG eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist; die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum (einheitlichen) Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 109/94

    Atypischer Gesellschafter - Gewerbebetrieb

    Wegen der unterschiedlichen Auffassungen des FA und des FG zur Verlustverrechnung (gemeint: die Verrechnung positiver Gewinnanteile von Mitunternehmern mit negativen Gewinnanteilen anderer Mitunternehmer bei der Ermittlung des Gewerbeertrages) und zum Verlustabzug nach § 10a GewStG weist der erkennende Senat auf die BFH-Urteile vom 14. Dezember 1989 IV R 117/88 (BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436) und vom 16. Februar 1994 XI R 50/88 (BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 363) sowie auf die Entscheidung in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 hin.
  • FG München, 29.09.2004 - 9 K 3768/03

    Gewerbeverlustvortrag bei Mitunternehmerschaft; Bindungswirkung des gesondert

    Die Klägerin legte gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 und 31.12.1994 Einspruch ein und beantragte die Ermittlung der auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Anteile am Gewerbeverlust nach dem jeweiligen Gewinnverteilungsschlüssel unter Einbeziehung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 364.

    Zu diesem Zweck sind nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1994, 364 sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen.

    Die Verluste aus Gewerbebetrieb sind entsprechend der Gewinnverteilung in den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, also unter Berücksichtigung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, den Gesellschaftern zuzuweisen (BFH in BStBl II 1994, 364).

  • BFH, 26.06.1996 - VII R 41/95
  • BFH, 31.08.1999 - VIII B 74/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BFH, 12.06.1996 - IV B 133/95

    Folgen für das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft für

  • BFH, 08.11.2007 - IV B 171/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortrag - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 17.09.2014 - VI B 75/14

    Keine Bindung des BFH an die Auslegung des FG von Prozesserklärungen -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - 3 K 536/06

    Auswirkungen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft auf

  • FG Hamburg, 02.11.2011 - 1 K 208/10

    Gewerbesteuer: Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß - Verhältnis

  • BFH, 15.03.1994 - XI R 60/89

    Verlustabzug nach § 10 a GewStG bei einer Kommanditgesellschaft

  • FG Münster, 20.06.2006 - 6 K 6342/03

    Gewerbeverlust bei Mitunternehmerwechsel

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 6317/06

    Zuordnung der Fehlbeträge zu den Mitunternehmern erst im Verlustabzugsjahr -

  • FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03

    Verlustvortrag zur Gewerbesteuer einer KG nach Veränderungen im

  • FG Hessen, 12.12.1997 - 12 K 2063/95

    Feststellung des Verlustanteils an einer KG (Kommanditgesellschaft);

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